Einsprache gegen Strafbefehl
Ich habe einen Strafbefehl erhalten. Wie erhebe ich Einsprache?
Warum habe ich einen Strafbefehl erhalten?
In der Schweiz erfolgen die allermeisten strafrechtlichen
Verurteilungen mittels Strafbefehls (wohl über 95%). Strafbefehle sind
aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden sehr effizient. Die
Verurteilung erfolgt oft nach nur oberflächlicher Prüfung des
Sachverhaltes, meist nur anhand eines Polizeirapportes. Die
Strafprozessordnung sieht den Erlass eines Strafbefehls eigentlich nur
vor, wenn der Vorwurf vom Beschuldigten eingestanden ist oder
anderweitig ausreichend geklärt wurde. "Ausreichend geklärt" ist zum
Beispiel bei einer reinen Geschwindigkeitsübertretung mit dem Auto,
die mittels Radargeräts festgestellt wurde. Geht es aber um komplexere
Sachverhalte, insbesondere mit mehreren beteiligten Personen, ist ein
Sachverhalt kaum jemals von Vornherein klar. Dennoch ergehen auch in
solchen Fällen oft Strafbefehle. Der Grund ist einfach: Ein
Strafbefehl bedeutet viel weniger Aufwand, als weitere Ermittlungen zu
tätigen oder ein Verfahren einzustellen (bedeutet Freispruch).
Strafbefehle können Staatsanwälte in eigener Kompetenz ausstellen und
sie erfordern nur eine kurze Begründung. Einstellungsverfügungen
hingegen erfordern eine ausführlichere Begründung und müssen von der
vorgesetzten Person explizit genehmigt werden. Sie können sich selber
ausrechnen, dass jede Staatsanwältin, zumal bei grosser Falllast, im
Zweifel zum Strafbefehl greift.
Wer darf Strafbefehle ausstellen?
Ein Strafbefehl kann von Übertretungsstrafbehörden (z. B.
Statthalteramt) oder von
Staatsanwaltschaften ausgestellt werden.
Strafbefehle müssen von der ausstellenden Person handschriftlich
unterzeichnet sein. Die Polizei darf keine Strafbefehle ausstellen.
Sie darf jedoch Ordnungsbussen ausstellen. Die Ordnungsbussen beziehen
sich auf einen abschliessend definierten Katalog von Übertretungen mit
festgelegten Bussen.
Wie erhebe ich Einsprache?
Strafbefehle werden auch als "Urteilsvorschläge" bezeichnet. Sie
werden zu einem rechtskräftigen Urteil, falls sie nicht angefochten
werden. Umgekehrt bedeutet dies, dass Strafbefehl e leicht mit
Einsprache angefochten werden können. Es bedarf dazu keiner
Begründung. Die beschuldigte Person muss nur eindeutig zum Ausdruck
bringen, dass sie mit dem Strafbefehl nicht einverstanden ist. Das
grösste Problem dabei ist die kurze Einsprachefrist von nur 10 Tagen.
Die 10-Tage-Frist berechnet sich wie folgt: Sie beginnt am Folgetag
der Entgegennahme von der Post zu laufen und endet nie am Wochenende
oder einem gesetzlichen Feiertag, sondern am darauffolgenden Werktag
(oft am Montag). Eine Einsprache muss rechtsgültig - also eigenhändig
- unterzeichnet sein und aus Beweisgründen immer per Einschreiben
versandt werden. Einsprache n per Telefon oder E-Mail sind nicht
gültig.
Was geschieht nach meiner Einsprache?
Nach der Einsprache beginnt das
Einspracheverfahren zu laufen. Das
Strafverfahren wird wieder aufgenommen und es werden weitere Beweise
abgenommen. Was dies im Einzelfall bedeutet, ist unterschiedlich. Oft
wird die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten zu einer sogenannten
Einsprecher-Einvernahme vorladen. Dies, weil die Einsprache ja nicht
begründet werden muss. Achtung: Wer unbegründet nicht zur
Einsprecher-Einvernahme erscheint, zieht seine Einsprache damit
zurück. In vielen Fällen wird die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten
davon überzeugen wollen, die Einsprache zurückzuziehen (mit Hinweis
auf drohende Kosten). Geschieht dies nicht, muss das Verfahren
entweder eingestellt werden (Freispruch) oder beim zuständigen Gericht
angeklagt werden.
Wie erhalte ich Akteneinsicht?
Mit dem Erlass des Strafbefehl s signalisiert die Staatsanwaltschaft,
dass das Strafverfahren aus ihrer Sicht beendet ist. Damit steht der
beschuldigten Person das Recht auf Akteneinsicht zu. Die Akten
können vor Ort bei der Behörde nach entsprechender Voranmeldung
eingesehen werden, was natürlich mühsam ist. Alternativ können die
Akten an eine Rechtsanwaltskanzlei gesandt werden. Diese kann die
Akten dann scannen und dem Beschuldigten zur Verfügung stellen (wir
bieten diesen Service gerne an).
Welche Kostenfolgen hat eine Einsprache?
Die Einsprache sorgt zunächst einmal dafür, dass die
Staatsanwaltschaft den Fall "noch einmal genauer ansieht". Wurde der
Strafbefehl im Sinne eines Urteilsvorschlags erlassen nach dem Motto:
"Wer sich nicht wehrt, bekennt sich schuldig.", kann bereits die
Einsprache zu einer Verfahrenseinstellung führen. Dies dann, wenn die
Staatsanwaltschaft erkennt, dass die Beweislage ungenügend ist. Gibt
es gewichtige Beweismittel, die für einen Freispruch sprechen, können
diese im Einsprache-verfahren eingebracht werden (in der Regel
schriftlich). Dies vor allem dann, wenn nicht die beschuldigte Person,
sondern jemand anderes die Straftat verübt hat und dafür Beweise
existieren. Kommt es - aus welchen Gründen auch immer - zu einer
Verfahrenseinstellung, muss die beschuldigte Person im Regelfall
nichts bezahlen (weder Geldstrafe/Busse, noch Gebühren) und erhält,
falls sie anwaltlich verteidigt war oder sonst nachweisbare Kosten
aufgrund des Strafverfahrens hatte, eine Entschädigung.
Falls es zu einem Weiterzug an das Gericht kommt, wird die
Staatsanwaltschaft zusätzliche Gebühren in Rechnung stellen und ebenso
das Gericht. Insofern steigt das Kostenrisiko. Auch im gerichtlichen
Verfahren hängt es aber vom Verfahrensausgang ab, ob am Schluss etwas
bezahlt wird oder ob umgekehrt eine Entschädigung geschuldet ist.
Was muss ich tun, um einen Freispruch zu erhalten?
Dies muss im Einzelfall anhand der Akten geprüft werden. In manchen
Fällen braucht es nur wenig, um einen Freispruch zu erreichen. In
anderen Fällen hingegen muss der Fall an das Gericht weitergezogen
werden und teilsweise auch über mehrere Instanzen, sogar bis an das
Bundesgericht. Selbstverständlich sind Freisprüche nicht immer
möglich.
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Dies hängt stark vom Einzelfall ab. Eine Ersteinschätzung durch einen
erfahrenen
Strafverteidiger kostet aber nicht viel und gibt Ihnen
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