Einsprache Strafbefehl kostenlos

Einsprache gegen Strafbefehl

Ich habe einen Strafbefehl erhalten. Wie erhebe ich Einsprache?

Warum habe ich einen Strafbefehl erhalten?

In der Schweiz erfolgen die allermeisten strafrechtlichen Verurteilungen mittels Strafbefehls (wohl über 95%). Strafbefehle sind aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden sehr effizient. Die Verurteilung erfolgt oft nach nur oberflächlicher Prüfung des Sachverhaltes, meist nur anhand eines Polizeirapportes. Die Strafprozessordnung sieht den Erlass eines Strafbefehls eigentlich nur vor, wenn der Vorwurf vom Beschuldigten eingestanden ist oder anderweitig ausreichend geklärt wurde. "Ausreichend geklärt" ist zum Beispiel bei einer reinen Geschwindigkeitsübertretung mit dem Auto, die mittels Radargeräts festgestellt wurde. Geht es aber um komplexere Sachverhalte, insbesondere mit mehreren beteiligten Personen, ist ein Sachverhalt kaum jemals von Vornherein klar. Dennoch ergehen auch in solchen Fällen oft Strafbefehle. Der Grund ist einfach: Ein Strafbefehl bedeutet viel weniger Aufwand, als weitere Ermittlungen zu tätigen oder ein Verfahren einzustellen (bedeutet Freispruch). Strafbefehle können Staatsanwälte in eigener Kompetenz ausstellen und sie erfordern nur eine kurze Begründung. Einstellungsverfügungen hingegen erfordern eine ausführlichere Begründung und müssen von der vorgesetzten Person explizit genehmigt werden. Sie können sich selber ausrechnen, dass jede Staatsanwältin, zumal bei grosser Falllast, im Zweifel zum Strafbefehl greift.

Wer darf Strafbefehle ausstellen?

Ein Strafbefehl kann von Übertretungsstrafbehörden (z. B. Statthalteramt) oder von Staatsanwaltschaften ausgestellt werden. Strafbefehle müssen von der ausstellenden Person handschriftlich unterzeichnet sein. Die Polizei darf keine Strafbefehle ausstellen. Sie darf jedoch Ordnungsbussen ausstellen. Die Ordnungsbussen beziehen sich auf einen abschliessend definierten Katalog von Übertretungen mit festgelegten Bussen.

Wie erhebe ich Einsprache?

Strafbefehle werden auch als "Urteilsvorschläge" bezeichnet. Sie werden zu einem rechtskräftigen Urteil, falls sie nicht angefochten werden. Umgekehrt bedeutet dies, dass Strafbefehl e leicht mit Einsprache angefochten werden können. Es bedarf dazu keiner Begründung. Die beschuldigte Person muss nur eindeutig zum Ausdruck bringen, dass sie mit dem Strafbefehl nicht einverstanden ist. Das grösste Problem dabei ist die kurze Einsprachefrist von nur 10 Tagen. Die 10-Tage-Frist berechnet sich wie folgt: Sie beginnt am Folgetag der Entgegennahme von der Post zu laufen und endet nie am Wochenende oder einem gesetzlichen Feiertag, sondern am darauffolgenden Werktag (oft am Montag). Eine Einsprache muss rechtsgültig - also eigenhändig - unterzeichnet sein und aus Beweisgründen immer per Einschreiben versandt werden. Einsprache n per Telefon oder E-Mail sind nicht gültig.

Was geschieht nach meiner Einsprache?

Nach der Einsprache beginnt das Einspracheverfahren zu laufen. Das Strafverfahren wird wieder aufgenommen und es werden weitere Beweise abgenommen. Was dies im Einzelfall bedeutet, ist unterschiedlich. Oft wird die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten zu einer sogenannten Einsprecher-Einvernahme vorladen. Dies, weil die Einsprache ja nicht begründet werden muss. Achtung: Wer unbegründet nicht zur Einsprecher-Einvernahme erscheint, zieht seine Einsprache damit zurück. In vielen Fällen wird die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten davon überzeugen wollen, die Einsprache zurückzuziehen (mit Hinweis auf drohende Kosten). Geschieht dies nicht, muss das Verfahren entweder eingestellt werden (Freispruch) oder beim zuständigen Gericht angeklagt werden.

Wie erhalte ich Akteneinsicht?

Mit dem Erlass des Strafbefehl s signalisiert die Staatsanwaltschaft, dass das Strafverfahren aus ihrer Sicht beendet ist. Damit steht der beschuldigten Person  das Recht auf Akteneinsicht zu. Die Akten können vor Ort bei der Behörde nach entsprechender Voranmeldung eingesehen werden, was natürlich mühsam ist. Alternativ können die Akten an eine Rechtsanwaltskanzlei gesandt werden. Diese kann die Akten dann scannen und dem Beschuldigten zur Verfügung stellen (wir bieten diesen Service gerne an).

Welche Kostenfolgen hat eine Einsprache?

Die Einsprache sorgt zunächst einmal dafür, dass die Staatsanwaltschaft den Fall "noch einmal genauer ansieht". Wurde der Strafbefehl im Sinne eines Urteilsvorschlags erlassen nach dem Motto: "Wer sich nicht wehrt, bekennt sich schuldig.", kann bereits die Einsprache zu einer Verfahrenseinstellung führen. Dies dann, wenn die Staatsanwaltschaft erkennt, dass die Beweislage ungenügend ist. Gibt es gewichtige Beweismittel, die für einen Freispruch sprechen, können diese im Einsprache-verfahren eingebracht werden (in der Regel schriftlich). Dies vor allem dann, wenn nicht die beschuldigte Person, sondern jemand anderes die Straftat verübt hat und dafür Beweise existieren. Kommt es - aus welchen Gründen auch immer - zu einer Verfahrenseinstellung, muss die beschuldigte Person im Regelfall nichts bezahlen (weder Geldstrafe/Busse, noch Gebühren) und erhält, falls sie anwaltlich verteidigt war oder sonst nachweisbare Kosten aufgrund des Strafverfahrens hatte, eine Entschädigung.
Falls es zu einem Weiterzug an das Gericht kommt, wird die Staatsanwaltschaft zusätzliche Gebühren in Rechnung stellen und ebenso das Gericht. Insofern steigt das Kostenrisiko. Auch im gerichtlichen Verfahren hängt es aber vom Verfahrensausgang ab, ob am Schluss etwas bezahlt wird oder ob umgekehrt eine Entschädigung geschuldet ist.

Was muss ich tun, um einen Freispruch zu erhalten?

Dies muss im Einzelfall anhand der Akten geprüft werden. In manchen Fällen braucht es nur wenig, um einen Freispruch zu erreichen. In anderen Fällen hingegen muss der Fall an das Gericht weitergezogen werden und teilsweise auch über mehrere Instanzen, sogar bis an das Bundesgericht. Selbstverständlich sind Freisprüche nicht immer möglich.

Brauche ich einen Strafverteidiger?

Dies hängt stark vom Einzelfall ab. Eine Ersteinschätzung durch einen erfahrenen Strafverteidiger kostet aber nicht viel und gibt Ihnen rasch eine realistische Einschätzung Ihrer Chancen. Rufen Sie uns an.

Wie kann ich jetzt kostenlos Einsprache gegen den Strafbefehl einlegen und Akteneinsicht erhalten?

Ganz einfach: Verwenden Sie unser Online-Formular zur Einlegung Ihrer Einsprache und senden Sie diese noch heute per Einschreiben.


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